Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gastronomie 2026
Fassung vom 01.06.2026
1. Geltungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2026“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Gast bzw dem Vertragspartner und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen.
1.2. Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).
1.3. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG 2026 abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.4. Die AGBG 2026 schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.5. Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Gast, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.
1.6. Der Gastwirt behält sich das Recht vor, die AGBG 2026, wenn dies dem Gast zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Der Gastwirt muss in diesem Fall jedoch den Gast explizit auf die Änderung/en hinweisen.
2. Begriffsdefinitionen
2.1. Bewirtung
Zurverfügungstellung bzw Verabreichen von Speisen und Getränken im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes
2.2. Bewirtungsvertrag
Der zwischen dem Gastwirt und dem Gast bzw Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird
2.3. Catering
Zubereitung bzw Lieferung von Speisen und Getränken zu einem außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes liegenden, vom Gast bzw Vertragspartner bestimmten Leistungsort
2.4. FAGG
Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF
2.5. Fernabsatz(vertrag)
im Sinne des § 3 FAGG
2.6. Bewirtungsbetrieb
Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste bzw Vertragspartner durch den Gastwirt stattfindet
2.7. Gastwirt
natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewirtungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt
2.8. Vertragspartner
natürliche oder juristische Person, die für sich selbst oder für einen Dritten einen Bewirtungsvertrag abschließt
2.9. Gast
Vertragspartner oder eine sonstige natürliche oder juristische Person, die für sich selbst oder für einen Dritten einen Bewirtungsvertrag abschließt und die Bewirtung in Anspruch nimmt. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung des Gasts bzw Vertragspartners bewirtet werden
2.10. KSchG
Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF
2.11. Verbraucher
im Sinne des § 1 KSchG
2.12. Unternehmer
im Sinne des § 1 KSchG
2.13. Reservierung
verbindliches Angebot des Gastes auf Abschluss eines Bewirtungsvertrages
3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
3.1. Mit Annahme der Reservierung kommt ein Vorvertrag zum Bewirtungsvertrag zustande. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.
3.2. Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis mit der Abbuchung aller anfallender Gebühren – insbesondere Anzahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren sowie No-Show-Gebühren (gemäß Punkt 7 und 8) – ohne weitere Rücksprache mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.
3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsabschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.
3.4. Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste bzw Vertragspartner sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben.
3.5. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zu- lässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreitungen der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästezahl gelten die Stornobedingungen bzw No-Show-Gebühr (gemäß Punkt 7 bzw 8).
3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tat- sächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von [zB EUR 10] pro reservierten Gast bzw Vertragspartner als Mindestkonsumation vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.
4. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung
4.1. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt verpflichtet, vor Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierung des Vertragspartners diesen auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw Bezahlung der Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung geschlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert werden.
4.2. Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
4.3. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
5.1. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang innerhalb der bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.
5.2. Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per E-Mail/auf dem Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.
5.3. Bei Onlinebuchungen besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenen Pflichtfelder sowie des ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGBG 2026 mittels der im Reservierungsfenster vorgesehenen Applikation.
5.4. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Reservierungsvorgang bei Onlinereservierungen nach Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig reservieren“ nicht mehr rückgängig gemacht bzw nur mehr unter den Stornobedingungen (gemäß Punkt 7) storniert werden kann.
5.5. Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten verantwortlich. War der Reservierungsvorgang durch Eingabe/Bekanntgabe fehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung entweder mit Hilfe des Gastwirtes korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigung ausgestellt werden. In allen Reklamationsfällen muss vom Vertragspartner jedenfalls die Reservierungsbestätigung vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtung durch den Gastwirt abgelehnt werden kann. Die elektronische Reservierungsbestätigung des Gastwirtes dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Reservierung und ist daher vom Vertragspartner mitzuführen und im Falle von Reklamationen dem Personal des Gastwirtes vorzuweisen.
5.6. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können.
6. Rücktritt des Gastwirtes
6.1. Falls der Vertragspartner bzw die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
6.2. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 4) geleistet, so bleibt die Reservierung zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt aufrecht.
6.3. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
7.1. Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.
7.2. Ein Rücktritt ist ausschließlich durch schriftliche Erklärung des Vertragspartners und nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
| bis 3 Monate | 3 Monate bis 14 Tage | 14 Tage bis 1 Tag | am letzten Tag |
|---|---|---|---|
| … % | … % | … % | … % |
7.3. Bei einer Unterschreitung der reservierten Gästezahl im nachfolgenden Ausmaß ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich:
| bis 3 Monate | 3 Monate bis 14 Tage | 14 Tage bis 1 Tag | am letzten Tag |
|---|---|---|---|
| … % | … % | … % | … % |
7.4. Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als den unter Punkt 7.3 genannte Prozentsatz ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt 7.2 angeführten Stornogebühren möglich.
7.5. Die jeweiligen Stornogebühren berücksichtigen jene Kosten, die sich der Gastwirt aufgrund des Unterbleibens der Leistung(en) erspart hat, und sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag in der Höhe von [zB EUR 30,00] pro reservierten Gast bzw Vertragspartner zu berechnen.
7.6. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 und 7.3 genannten Stornogebühren angerechnet.
7.7. Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt wird.
8. No-Show-Gebühr bei Nichterscheinen ohne wirksame Stornierung
8.1. Der Gastwirt ist berechtigt, die Reservierungsvereinbarung unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner bei Nichterscheinen oder nicht rechtzeitigem Erscheinen gemäß Punkt 6.1. und 6.2. ohne vorherige Stornierung (gemäß Punkt 7) oder Änderung der Reservierung (sog „No-Show“) eine No-Show-Gebühr zu entrichten hat. Die Gebühr dient dazu, die Kosten für ungenutzte Tische und potenzielle Umsatzeinbußen abzudecken. Der Gast bzw Vertragspartner wird schriftlich oder mündlich auf die No-Show-Gebühr durch den Gastwirt hingewiesen.
8.2. Wird die Reservierungsvereinbarung über ein Online-Tool abgeschlossen, erklärt der Vertragspartner mit der Angabe der Konto- bzw. Kreditkartendaten sein ausdrückliches Einverständnis zur Abbuchung der No-Show-Gebühr für den Fall des Nichterscheinens oder nicht rechtzeitigen Erscheinens.
8.3. Wird die Reservierungsvereinbarung ohne entsprechendes Online-Tool abgeschlossen, wird eine allfällige No-Show-Gebühr im Nachhinein in Rechnung gestellt und ist binnen 14 Tagen zu entrichten.
8.4. Die No-Show-Gebühr entspricht dem Entgelt für die reservierte Leistung abzüglich jener Aufwendungen, die sich der Gastwirt tatsächlich erspart hat und ist mit dem Betrag des potenziellen Schadens begrenzt. Mangels gesonderter Vereinbarung wird die No-Show-Gebühr auf Basis eines Betrags von [zB EUR 30,00] pro reservierten und nicht erschienenen Gast bzw Vertragspartner berechnet.
8.5. Im Fall einer No-Show tritt die No-Show-Gebühr an die Stelle einer Stornogebühr. Eine kumulative Verrechnung von Stornogebühr und No-Show-Gebühr ist ausgeschlossen.
8.6. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Gastwirt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Behinderungen der Anreise
9.1. Kann der Vertragspartner bzw der Gast am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreiseoptionen unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
9.2. Kann der Vertragspartner bzw der Gast am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil dieser erkrankt ist, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
10. Rechte des Gastes bzw Vertragspartners
10.1. Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Bewirtung und Bedienung sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Bewirtungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen bzw Vertragspartnern zur Benützung zugänglich sind.
10.2. Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.
10.3. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
11. Pflichten des Gastes bzw Vertragspartners
11.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
11.2. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Gastwirt Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.
11.3. Der Vertragspartner und seine Gäste haften dem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden zur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtes entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner bzw Gast den Gastwirt zur Gänze schad- und klaglos.
11.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet.
11.5. Der Gast bzw Vertragspartner ist bei Veranstaltungen für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie der Jugendschutzgesetze idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
11.6. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Gastwirtes angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist untersagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom Vertragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.
12. Rechte des Gastwirtes
12.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB an den vom Vertragspartner bzw den vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt weiters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Bewirtungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
12.2. Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners bzw Gastes erfüllt, so ist der Gastwirt berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem Gast bzw Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
12.3. Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung(en) zu.
13. Pflichten des Gastwirtes
13.1. Der Gastwirt ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
13.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
14. Haftungsbeschränkungen
14.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
14.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtes sowie seiner Erfüllungsgehilfen – auch für eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
14.3. Für abhandengekommene Sachen des Gastes bzw Vertragspartners wird nicht gehaftet.
14.4. Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an vom Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen, sowie des Stromnetzes bzw sonstiger infrastruktureller Einrichtungen.
14.5. Die Haftung des Gastwirtes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner bzw Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Gastwirt anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen, sonst ist das Recht erloschen.
15. Tierhaltung
15.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes und allenfalls gegen eine gesonderte Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden.
15.2. Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet dieses während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
15.3. Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier- Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen.
15.4. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirt gegenüber Dritten zu erbringen hat.
16. Gutscheine
16.1. Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann.
17. Abänderung des Bewirtungsvertrages
17.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abänderung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Gastwirt der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine Verpflichtung. Der Gastwirt kann dem Vertragspartner eine andere Bewirtung (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere dann, wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf Kosten des Gastwirtes.
18. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
18.1. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere, wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Personal den Aufenthalt verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigem Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 18.2 verpflichtet.
18.2. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bzw Vertragspartner bestellten Bewirtung überwiegend ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
18.3. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse wie Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
19. Erkrankung, Unfall oder Tod des Gastes bzw Vertragspartners während der Bewirtung
19.1. Erkrankt/Verunfallt ein Gast bzw Vertragspartner während seines Aufenthaltes im Bewirtungsbetrieb, so wird der Gastwirt über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Gastwirt die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes bzw Vertragspartners veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast bzw Vertragspartner hierzu selbst nicht in der Lage ist.
19.2. Solange der Gast bzw Vertragspartner nicht in der Lage ist Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes bzw Vertragspartners nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastes bzw Vertragspartners für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in jenem Zeitpunkt, in dem der Gast bzw Vertragspartner Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheits-/Unfall benachrichtigt worden sind.
19.3. Der Gastwirt hat gegenüber dem Gast bzw Vertragspartner oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
d) Entgelt für vom Gast bzw Vertragspartner in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl allfälliger Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä;
e) allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.
20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
20.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.
20.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie des UN-Kaufrechts.
20.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Gastwirtes, wobei der Gastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
20.4. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
20.5. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner abgeschlossen, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
21. Sonstiges
21.1. Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen der Schriftform.
21.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
21.3. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
21.4. Der Gastwirt ist berechtigt gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Gastwirtes aufzurechnen – dies gilt für Konsumenten dann nicht, wenn der Gastwirt zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Gastwirt anerkannt ist.
21.5. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
